Eine fundierte Unternehmensbewertung ist insbesondere zu erbschaft- und schenkungssteuerlichen Zwecken unumgänglich. Die Ertragswertmethode ist dabei heute Standard – entweder in Form des vereinfachten Ertragswertverfahrens gemäß Bewertungsgesetz oder nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW S1). Das früher gängige Stuttgarter Verfahren findet sich zwar noch in einer Vielzahl von Gesellschaftsverträgen, ist jedoch zu steuerlichen Zwecken nicht mehr erlaubt.
Reduzierung des Kapitalisierungsfaktors beim vereinfachten Ertragswert
Die Erbschaftsteuerreform ist rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Dadurch hat sich eine Verbesserung bei der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ergeben. Die vorher gültige Fassung des Bewertungsgesetzes führte hingegen regelmäßig zu überhöhten Unternehmenswerten. Für alle Bewertungsstichtage nach dem 1. Januar 2016 hat sich der Kapitalisierungsfaktor von 17,86 auf 13,75 reduziert. Außerdem ist bei Erfüllung bestimmter, insgesamt restriktiver Kriterien ein Abschlag von 30% bei der Bewertung möglich. Die Absenkung des Kapitalisierungsfaktors ist ein Schritt in die richtige Richtung. Auch wenn sich durch den aktuellen Niedrigzins in vielen Fällen weiterhin überhöhte Werte ergeben. Der neue, statische Faktor von 13,75 entspricht vereinfacht einem Kapitalisierungszinsfuß von ca. 7,3%. Diese Größenordnung ist bei kleinen, inhabergeführten Mittelständlern realitätsfern. Schließlich tragen sie wesentlich höhere Risiken im Falle einer Unternehmensnachfolge. Je nach subjektiver Einschätzung der tatsächlich vom abgebenden Unternehmer auf den Nachfolger übertragbaren Ertragskraft sind in der Bewertungspraxis zweistellige Diskontierungssätze durchaus marktüblich.
Durch eine nicht sachgerechte Unternehmensbewertung können im Falle von familieninternen Anteilsübertragungen überhöhte Schenkungs- oder Erbschaftsteuerzahlungen oder zu hohe Ausgleichszahlungen zulasten der übernehmenden Familienmitglieder folgen. Bei der Veräußerung des Unternehmens kann deshalb eine falsche Bewertung zu einer zu hohen Kaufpreisforderung führen. Diese beeinträchtigt unter Umständen die Veräußerbarkeit.
IDW-Ertragswert erlaubt realistischere Unternehmensbewertung
Das IDW-Verfahren orientiert sich demgegenüber näher am Marktwert des Unternehmens. Dies liegt an der objektivierten Einschätzung der zukünftigen Überschüsse und dem realistischen Kapitalisierungszinsfuß. Damit unterliegt der Kapitalisierungsfaktor einer fortlaufenden Anpassung an die tatsächlichen Marktgegebenheiten. Beide Verfahren werden von den Finanzbehörden bei der Bemessung der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer akzeptiert. Eine fachgerechte, wenn auch etwas aufwändigere IDW-Ertragswertermittlung bleibt damit auch zukünftig erste Wahl. Schließlich bietet sie einen größeren Spielraum und lässt die Ermittlung realistischer Marktwerte zu.
Somit zahlt es sich aus, für eine fundierte Unternehmensbewertung die Hilfe von Spezialisten in Anspruch zu nehmen. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung wenden diese das Ertragswertverfahren richtig an. Dadurch kommen Sie zu sach- und marktgerechten und damit fundierten Unternehmensbewertungen.
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Die Erbschaftsteuerreform bewirkte eine Verbesserung bei der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Zuvor kam es nämlich häufig zu erhöhten Bewertungen der Unternehmen. Zudem ist unter strengen Bedingungen auch ein Abschlag von 30% bei der Bewertung möglich. Die Absenkung des Kapitalisierungsfaktors von 17,86 auf 13,75 wirkt sich positiv aus. Dennoch entstehen durch die weiter niedrigen Zinsen immer noch überhöhte Bewertungen. Der Faktor von 13,75 entspricht schließlich immer noch einem Kapitalzinsfuß von 7,3%. Besonders bei kleineren, inhabergeführten Betrieben ist das durch die unsicherere Unternehmensnachfolge wenig realistisch.
Das Verfahren des IDW beruht auf einer objektivierten Einschätzung der zukünftigen Überschüsse und einem realistischen Kapitalzinsfuß. Dadurch liegt es näher am Marktwert des Unternehmens. Denn der Kapitalisierungsfaktor wird durchgehend an die Marktsituation angepasst. Die IDW-Ertragswertermittlung bleibt damit auch in Zukunft erste Wahl. Schließlich werden beide Verfahren vom Finanzamt akzeptiert.