Unter einem Closing versteht man das rechtliche Inkrafttreten eines Abschlusses.
Obwohl es sich auf den ersten Blick womöglich nur um eine Formalität handelt, ist es für Käufer und Verkäufer wichtig, den Unterschied zwischen Signing und Closing zu kennen.
Der folgende Artikel klärt auf.
Sie haben nicht viel Zeit zu lesen? Das Closing kurz zusammengefasst:
- Das Closing bezeichnet den wirtschaftlichen Übergang des Unternehmens
- Es ist der Abschluss der Übergangsphase nach dem Signing
- Bis zum Vollzug müssen in der Praxis diverse Maßnahmen ergriffen werden
Inhaltsverzeichnis
Definition: Closing bei der M&A Transaktion
Spricht man im Rahmen einer M&A Transaktion von einem Closing, handelt es sich laut Definition um den Tag des wirtschaftlichen Übergangs des Unternehmens an den neuen Eigentümer. Die zuvor vertraglich festgehaltene Übergabe wird hier vollzogen.
Konkret bedeutet dies, dass zuvor ein rechtlicher Vertrag besteht, der sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer unterzeichnet wurde. Wurden die Bedingungen für den Abschluss von beiden Seiten erfüllt, tritt dieser Vertrag zu einem zuvor vereinbarten Stichtag in Kraft. Dieses Inkrafttreten bezeichnet das Closing.
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Herkunft des Begriffs
Der Begriff Closing kommt aus dem Englischen und bedeutet übersetzt “Schließen”. Dies besagt detailliert, dass eine Transaktion geschlossen wird, indem ein rechtskräftiger Vertrag von beiden Vertragsparteien vollzogen, also abgeschlossen wird.
Unterschied zwischen Signing und Closing
Ein Unternehmensverkauf erfolgt in der Regel aufgrund seiner Komplexität in mehreren Schritten. Wenn die Vertragspartner sich auf die entsprechenden Konditionen und Rahmenbedingungen geeinigt haben, wird der Vertrag unterschrieben. Diesen Vorgang bezeichnet man als Signing. Das Signing muss bei juristischen Personen (z. B. GmbH) von einem Notar beglaubigt werden.
Durch das Signing, also den Vertragsabschluss, gehen laut Definition beide Parteien schuldrechtliche Verpflichtungen ein. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist an einem Stichtag fällig, der im Vertrag bestimmt wurde. Wurden die festgelegten Verpflichtungen von beiden Parteien erfüllt, wird der Vertrag dann an dem im Signing festgelegten Stichtag vollzogen.
Das Eigentum wechselt den Eigentümer und die Transaktion wird beendet. Das Closing ist somit erfolgt.
Closing Beispiel
Der Gesellschafter XYZ möchte seine Unternehmensanteile der 123 GmbH an den Käufer ABC übertragen. Beide Parteien haben sich auf die entsprechenden Rahmenbedingungen, wie z. B. den Kaufpreis geeinigt.
Zudem wurde im Vertrag festgelegt, dass der Gesellschafter XYZ seine Verbindlichkeiten bei den Lieferanten L, M und N begleichen muss. Der Käufer ABC dagegen muss die Übernahme der Unternehmensanteile noch vom Kartellamt genehmigen lassen, da er bereits mehrere Unternehmen derselben Branche besitzt.
Das Signing erfolgt am 01.11.2022 im Beisein eines Notars. Als Stichtag für den wirtschaftlichen Übergang der Unternehmensanteile wurde der 01.01.2023 vereinbart.
Am 01.01.2023 haben sowohl der Gesellschafter XYZ sowie der Käufer ABC sämtliche Formalien, die im Kaufvertrag festgehalten wurden, erfüllt. Die Unternehmensanteile der 123 GmbH gehen somit an diesem Tag von dem alten Gesellschafter XYZ an den neuen Gesellschafter ABC über.
Interimsphase und Closing Conditions
Die Interimsphase (Übergangsphase) ist die Phase, die zwischen dem Signing und dem Closing liegt. Diese Phase dient dazu, die vereinbarten Punkte, sprich die Closing Conditions zu erfüllen.
Die Closing Conditions können mehr oder weniger umfangreich ausfallen. Dies ist zum Beispiel von der Art, Größe und Branche des Unternehmens abhängig und kommt primär darauf an, was beide Parteien rechtsverbindlich miteinander vereinbart haben.
Je umfangreicher die Closing Conditions sind, desto länger ist in der Regel die Interimsphase.
Das Closing im Unternehmenskaufvertrag
Das Closing wird bei einem Unternehmenskauf durch einen Stichtag festgesetzt. Zu diesem Stichtag sollen die Unternehmensanteile und/oder Vermögensgegenstände an den Käufer übergehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Closing Conditions erfüllt wurden.
Das Datum des Closings wird schriftlich im Unternehmenskaufvertrag festgehalten und beim Signing von beiden Parteien akzeptiert. Zudem sind in dem Unternehmenskaufvertrag auch die Bedingungen und Maßnahmen aufgeführt, die notwendig für das Closing sind.
Maßnahmen bis zum Vollzug
Die Maßnahmen bis zum Vollzug, also die Closing Conditions, sind im Unternehmenskaufvertrag beschrieben. Mit dem Signing haben sich beide Parteien dazu erklärt, diese Maßnahmen bis zum festgesetzten Stichtag durchzuführen. Die Maßnahmen können je nach Unternehmenskaufvertrag sehr unterschiedlich sein. Beispiele für diese Abschluss Maßnahmen sind:
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Closing beim Asset Deal / Betriebsübergang
Beim Asset Deal verkauft das Unternehmen selbst materielle und immaterielle Vermögensgegenstände. Zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören auch die Arbeitsverhältnisse. Bevor der Betriebsübergang, also das Closing beim Asset Deal vollzogen werden kann, sind zunächst die Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 5 BGB zu unterrichten.
Die Arbeitnehmer müssen in allen Details über den Zeitpunkt, Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen hinsichtlich ihres Arbeitsplatzes beim Kauf und der Übernahme aufgeklärt werden.
Hintergrund für diese Regelung ist, dass bei einem Asset Deal im Gegensatz zu dem Share Deal der Arbeitgeber wechselt, da es nicht dieselbe Gesellschaft bleibt. Dieser neue Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht einfach aufgezwungen werden.
Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag Share Deal vs. Asset Deal.
Entsprechend sieht §613a Abs. 5 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat für die Arbeitnehmer vor. Erst wenn diese Widerspruchsfrist abgelaufen ist, kann das Closing beim Asset Deal erfolgen.
Wichtig ist es, sich an die genauen Vorgaben des §613a Abs. 5 BGB zu halten und die Arbeitnehmer in vollem Umfang zu unterrichten, da bei falschen, fehlerhaften Informationen an die Arbeitnehmer die Widerspruchsfrist nach dem Betriebsübergang sonst nicht erlischt.