Beitragsbild Geschäftsveräußerung im Ganzen

Ratge­ber Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen

Die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen (GiG) ist ein zentra­les Thema für mittel­stän­di­sche Unter­neh­men, die sich mit der Überga­be ihres Lebens­werks beschäftigen.

Bei der Übertra­gung eines Unter­neh­mens sind neben strate­gi­schen Entschei­dun­gen auch komple­xe recht­li­che und steuer­li­che Fragen zu berück­sich­ti­gen. Die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen eröff­net Chancen, birgt jedoch auch Heraus­for­de­run­gen hinsicht­lich der Umsatz­steu­er und der Fortfüh­rung der wirtschaft­li­chen Tätigkeit.

KERN - Zukunft für Lebens­wer­ke - beglei­tet Sie als erfah­re­ner Partner durch diesen Prozess. Wir verste­hen die indivi­du­el­len Bedürf­nis­se von Unter­neh­mern und entwi­ckeln indivi­du­el­le Lösun­gen, um eine steuer­lich optimier­te und rechts­si­che­re GiG zu gewährleisten.

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Defini­ti­on und Bedeu­tung für mittel­stän­di­sche Unternehmen

Die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen bezeich­net einen spezi­fi­schen Vorgang im Unter­neh­mens­recht, bei dem ein Unter­neh­men oder ein Geschäfts­teil in seiner Gesamt­heit übertra­gen wird.

Eine GiG liegt vor, wenn alle wesent­li­chen Betriebs­grund­la­gen übertra­gen werden, die es dem Erwer­ber ermög­li­chen, die bishe­ri­ge unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit fortzu­füh­ren. Dies kann die Übertra­gung eines gesam­ten Unter­neh­mens umfas­sen, aber auch die Veräu­ße­rung eines in der Gliede­rung eines Unter­neh­mens geson­dert geführ­ten Betriebs. Entschei­dend ist, dass die übertra­ge­nen Vermö­gens­wer­te und Rechte in ihrer Gesamt­heit die Fortfüh­rung der wirtschaft­li­chen Tätig­keit ermöglichen.

Für mittel­stän­di­sche Unter­neh­mer stellt die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen eine Möglich­keit dar, ihr Lebens­werk in vertrau­ens­vol­le Hände zu überge­ben und die Zukunft des Unter­neh­mens zu sichern. Sie gewähr­leis­tet eine nahtlo­se Fortset­zung der Geschäfts­tä­tig­keit und schützt bestehen­de Kunden­be­zie­hun­gen und Mitar­bei­ter­struk­tu­ren. Zudem können steuer­li­che Vortei­le genutzt werden, sofern bestimm­te Voraus­set­zun­gen erfüllt sind.

Voraus­set­zun­gen für eine Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen

Damit eine Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen recht­lich wirksam wird, müssen bestimm­te Voraus­set­zun­gen erfüllt sein. Diese sind entschei­dend, um steuer­li­che Vortei­le zu nutzen und einen reibungs­lo­sen Übergang des Unter­neh­mens zu gewährleisten.

  1. Übertra­gung eines Unter­neh­mens oder Unternehmensteils
  2. Übernah­me aller wesent­li­chen Betriebsgrundlagen
  3. Identi­tät des übertra­ge­nen und fortge­führ­ten Unternehmens
  4. Übertra­gung auf einen Erwer­ber, eine Erwer­ber­grup­pe oder Gesellschaft
  5. Zeitlich zusam­men­hän­gen­der Übertragungsvorgang

Neben diesen grund­le­gen­den Voraus­set­zun­gen gibt es einige Beson­der­hei­ten, die bei der Beurtei­lung einer Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen zu beach­ten sind:

Fortfüh­rung der wirtschaft­li­chen Tätig­keit durch den Erwerber:

Der Erwer­ber muss die Absicht haben, die wirtschaft­li­che Tätig­keit des Unter­neh­mens fortzu­füh­ren. Es ist jedoch ausrei­chend, wenn er durch den Erwerb erstmals zum Unter­neh­mer wird. Eine wesent­li­che Änderung oder Anpas­sung des Geschäfts­mo­dells ist möglich, solan­ge die grund­le­gen­de wirtschaft­li­che Tätig­keit erhal­ten bleibt. Wird das Unter­neh­men jedoch unmit­tel­bar nach dem Erwerb liqui­diert oder abgewi­ckelt, liegt keine Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen vor, und die Umsatz­steu­er­pflicht greift.

Zurück­be­hal­tung wesent­li­cher Betriebsgrundlagen:

Die Zurück­be­hal­tung wesent­li­cher Betriebs­grund­la­gen kann die Anerken­nung gefähr­den. Eine Ausnah­me bildet die langfris­ti­ge Vermie­tung oder Verpach­tung an den Erwer­ber, wobei umsatz­steu­er­lich eine Mindest­dau­er von 6 Monaten als langfris­tig gilt.

Unent­gelt­li­che Geschäftsveräußerung:

Bei der unent­gelt­li­chen Übertra­gung, etwa im Rahmen einer Schen­kung oder Erbschaft, gelten die gleichen Grund­sät­ze. Gemäß §1 Abs. 1a UStG sind diese Vorgän­ge nicht umsatzsteuerbar.

Vortei­le gegen­über anderen Formen der Unternehmensveräußerung

Die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen bietet im Vergleich zu anderen Formen der Unter­neh­mens­ver­äu­ße­rung, wie beispiels­wei­se dem Verkauf einzel­ner Wirtschafts­gü­ter (Asset Deal) oder dem Verkauf von Gesell­schafts­an­tei­len (Share Deal), entschei­den­de Vorteile:

Grafik Vorteile gegenüber anderen Formen der Unternehmensveräußerung
  • Umsatz­steu­er­be­frei­ung: Die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen ist grund­sätz­lich umsatz­steu­er­frei. Dies bedeu­tet, dass auf den Verkaufs­preis keine Umsatz­steu­er anfällt, was sowohl für den Veräu­ße­rer als auch für den Erwer­ber eine erheb­li­che finan­zi­el­le Entlas­tung darstel­len kann.
  • Vorsteu­er­ab­zug: Der Erwer­ber kann die Vorsteu­ern aus den erwor­be­nen Wirtschafts­gü­tern geltend machen, sofern die Voraus­set­zun­gen des Vorsteu­er­ab­zugs erfüllt sind. Dies führt zu einer weite­ren Liqui­di­täts­ver­bes­se­rung für den Erwer­ber.
    Voraus­set­zun­gen für den Vorsteu­er­ab­zug sind:
    • Unter­neh­mer­sta­tus des Erwer­bers: Der Erwer­ber muss als Unter­neh­mer im Sinne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes handeln.
    • Verwen­dung für umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Tätig­kei­ten: Die übernom­me­nen Vermö­gens­ge­gen­stän­de müssen direkt in steuer­pflich­ti­gen Umsät­zen einge­setzt werden.
    • Ordnungs­ge­mä­ße Beleg­füh­rung: Alle relevan­ten Rechnun­gen und Belege müssen den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen entsprechen.
  • Einfach­heit und Rechts­si­cher­heit: Die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen ist ein recht­lich klar definier­ter Vorgang, der im Vergleich zu anderen Formen der Unter­neh­mens­ver­äu­ße­rung oft einfa­cher und schnel­ler abzuwi­ckeln ist. Dies schafft Rechts­si­cher­heit für beide Seiten und minimiert das Risiko von Streitigkeiten.
  • Konti­nui­tät: Die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen ermög­licht eine nahtlo­se Fortfüh­rung des Unter­neh­mens durch den Erwer­ber. Dies ist insbe­son­de­re für den Erhalt von Kunden­be­zie­hun­gen, Liefe­ran­ten­ver­trä­gen und Arbeits­plät­zen von Vorteil.

Typische Szena­ri­en

Die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen erweist sich in verschie­de­nen unter­neh­me­ri­schen Konstel­la­tio­nen als vorteil­haf­te Option. Hier einige Szena­ri­en, in denen diese Veräu­ße­rungs­form ihre Stärken zeigt:

Generations­wechsel im Famili­en­be­trieb: Wenn ein Unter­neh­men an die nächs­te Genera­ti­on überge­ben wird, ermög­licht die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen eine reibungs­lo­se Übertra­gung der gesam­ten wirtschaft­li­chen Tätig­keit. Dies sichert die Konti­nui­tät des Betriebs und optimiert gleich­zei­tig die steuer­li­chen Aspekte.

Strate­gi­sche Neuaus­rich­tung: Ein Unter­neh­men möchte sich auf sein Kernge­schäft konzen­trie­ren und veräu­ßert einen geson­dert geführ­ten Betriebs­teil. Die GiG erlaubt hier eine klare Trennung bei gleich­zei­ti­ger Wahrung steuer­li­cher Vorteile.

Expan­si­on durch Zukauf: Ein Unter­neh­men erwirbt einen komple­men­tä­ren Betrieb zur Erwei­te­rung seiner Geschäfts­fel­der. Die Übernah­me als Ganzes ermög­licht eine nahtlo­se Integra­ti­on der bestehen­den wirtschaft­li­chen Tätigkeit.

Sanie­rung durch Verkauf: Bei der Restruk­tu­rie­rung eines Unter­neh­mens kann der Verkauf eines Geschäfts­be­reichs notwen­dig sein. Die GiG bietet hier eine effizi­en­te Lösung, die die Fortfüh­rung der wirtschaft­li­chen Tätig­keit unter neuer Führung sicherstellt.

Zusam­men­schluss von Unter­neh­men: Zwei Betrie­be fusio­nie­ren, wobei einer vollstän­dig in den anderen integriert wird. Die GiG erleich­tert diesen Prozess und optimiert die steuer­li­chen Implikationen.

Recht­li­che und steuer­li­che Grundlagen

Die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen unter­liegt spezi­fi­schen recht­li­chen und steuer­li­chen Rahmen­be­din­gun­gen, die Unter­neh­mer kennen sollten. Ein Verständ­nis dieser Grund­la­gen hilft dabei, den Übergang rechts­si­cher und steuer­lich optimal zu gestalten.

Umsatz­steu­er­be­frei­ung nach § 1 Abs. 1a UStG

Eine zentra­le Regelung ist die Umsatz­steu­er­be­frei­ung gemäß § 1 Abs. 1a UStG. Demnach unter­liegt die GiG nicht der Umsatz­steu­er, sofern die oben genann­ten Voraus­set­zun­gen erfüllt sind.

Diese Regelung entlas­tet beide Partei­en: Der Veräu­ße­rer muss keine USt abfüh­ren, der Erwer­ber keine vorfi­nan­zie­ren. Dies verbes­sert die Liqui­di­täts­si­tua­ti­on und verein­facht den Trans­ak­ti­ons­pro­zess erheblich.

Einkom­men­steu­er­li­che Aspek­te und Freibeträge

Bei der GiG spielen auch einkom­men­steu­er­li­che Aspek­te eine wichti­ge Rolle. Für Unter­neh­mer ergeben sich hier verschie­de­ne Gestaltungsmöglichkeiten.

Ein wesent­li­cher Punkt ist die Behand­lung des Veräu­ße­rungs­ge­winns. Unter bestimm­ten Voraus­set­zun­gen können Freibe­trä­ge in Anspruch genom­men werden, die die Steuer­last reduzie­ren. Zudem besteht die Möglich­keit, den Veräu­ße­rungs­ge­winn über mehre­re Jahre zu vertei­len, was zu einer günsti­ge­ren Steuer­pro­gres­si­on führen kann.

Die genaue steuer­li­che Behand­lung hängt von verschie­de­nen Fakto­ren ab, wie der Rechts­form des Unter­neh­mens, dem Alter des Veräu­ße­rers und der Art der übertra­ge­nen Vermö­gens­wer­te. Eine sorgfäl­ti­ge Planung und Gestal­tung der Trans­ak­ti­on kann hier zu erheb­li­chen steuer­li­chen Vortei­len führen.

Ablauf und Beglei­tung Ihrer Geschäftsveräußerung

Bei KERN - Zukunft für Lebens­wer­ke setzen wir auf einen ganzheit­li­chen Beratungs­an­satz, der Sie in jeder Phase Ihrer Geschäfts­ver­äu­ße­rung indivi­du­ell und kompe­tent begleitet.

1. Erstana­ly­se und Strategieentwicklung

Zu Beginn führen wir eine umfas­sen­de Erstana­ly­se Ihres Unter­neh­mens durch. Wir sammeln und prüfen relevan­te Dokumen­te wie Jahres­ab­schlüs­se, Steuer­erklä­run­gen und Business­plä­ne. Diese Phase dient dazu, ein detail­lier­tes Verständ­nis Ihres Betriebs zu erlan­gen und eine indivi­du­el­le Veräu­ße­rungs­stra­te­gie zu entwi­ckeln. Gemein­sam mit Ihnen klären wir Ihre Ziele und Erwar­tun­gen, um eine optima­le Ausgangs­po­si­ti­on für die weite­ren Schrit­te zu schaffen.

2. Unter­neh­mens­be­wer­tung und Due Diligence

Eine realis­ti­sche Unter­neh­mens­be­wer­tung ist die Grund­la­ge für erfolg­rei­che Verkaufs­ver­hand­lun­gen. Wir ermit­teln den Wert Ihres Unter­neh­mens anhand anerkann­ter Bewer­tungs­me­tho­den und erstel­len eine trans­pa­ren­te Dokumen­ta­ti­on, die poten­zi­el­len Käufern einen umfas­sen­den Einblick in Ihr Unter­neh­men ermög­licht. Im Rahmen der Due Diligence prüfen wir zudem alle relevan­ten recht­li­chen, steuer­li­chen und finan­zi­el­len Aspek­te, um Risiken zu minimie­ren und eine reibungs­lo­se Trans­ak­ti­on zu gewährleisten.

3. Käufer­su­che und Vermarktung

Wir verfü­gen über ein umfang­rei­ches Netzwerk poten­zi­el­ler Käufer und nutzen geziel­te Vermark­tungs­stra­te­gien, um den passen­den Nachfol­ger für Ihr Unter­neh­men zu finden. Dabei achten wir stets auf Diskre­ti­on und Vertrau­lich­keit, um Ihre Geschäfts­in­ter­es­sen zu schützen.

4. Verhand­lungs­füh­rung

Als erfah­re­ne Verhand­lungs­füh­rer vertre­ten wir Ihre Inter­es­sen gegen­über poten­zi­el­len Käufern und führen Sie durch den gesam­ten Verhand­lungs­pro­zess. Unser Ziel ist es, eine Win-Win-Situa­ti­on für alle Betei­lig­ten zu schaf­fen und einen optima­len Verkaufs­preis zu erzielen.

5. Vertrags­ge­stal­tung und Transaktionsabschluss

Wir unter­stüt­zen Sie bei der Gestal­tung des Kaufver­trags und aller weite­ren relevan­ten Dokumen­te. Dabei achten wir auf eine rechts­si­che­re und steuer­op­ti­mier­te Gestal­tung, die Ihre Inter­es­sen bestmög­lich wahrt.

6. Post-Merger-Integra­ti­on und Übergabemanagement

Auch nach dem Verkauf unter­stüt­zen wir Sie bei der reibungs­lo­sen Überga­be des Unter­neh­mens an den neuen Eigen­tü­mer. Wir beglei­ten den Integra­ti­ons­pro­zess und sorgen dafür, dass Ihr Lebens­werk in guten Händen ist.

Grafik Ablauf Geschäftsveräußerung im Ganzen

Mit KERN Unternehmens­nachfolge meistern Sie die Heraus­for­de­run­gen einer GiG souve­rän und erfolg­reich. Wir bieten Ihnen fachli­che Exper­ti­se, persön­li­che Betreu­ung und Unter­stüt­zung in jeder Phase des Prozesses.

Identi­fi­ka­ti­on von Risiken und Vermei­dung typischer Fallstricke

Bei der Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen ist die frühzei­ti­ge Erken­nung und proak­ti­ve Bewäl­ti­gung poten­zi­el­ler Risiken entschei­dend für den Trans­ak­ti­ons­er­folg. Ein syste­ma­ti­scher Ansatz zur Risiko­iden­ti­fi­ka­ti­on und -minimie­rung schafft die Basis für eine reibungs­lo­se Übereignung.

Überblick über poten­zi­el­le Risiken und deren Bewältigung

Unkla­re Voraus­set­zun­gen: Missver­ständ­nis­se über die recht­li­chen Anfor­de­run­gen können zu unerwünsch­ten Folgen führen. Eine genaue Kennt­nis der Voraus­set­zun­gen für die GiG ist essenziell.

Bewäl­ti­gung: Konsul­ta­ti­on von Exper­ten, um sicher­zu­stel­len, dass alle Bedin­gun­gen erfüllt sind und der Prozess rechts­kon­form abläuft.

Fehler­haf­ter Umsatz­steu­er­aus­weis: Eine falsche Behand­lung der Umsatz­steu­er kann finan­zi­el­le Nachtei­le und recht­li­che Konse­quen­zen nach sich ziehen.

Bewäl­ti­gung: Sorgfäl­ti­ge Prüfung der umsatz­steu­er­li­chen Aspek­te und gegebe­nen­falls Einho­lung einer verbind­li­chen Auskunft vom Finanzamt.

Auflis­tung häufi­ger Proble­me und Lösungsansätze

1. Unvoll­stän­di­ge Übereig­nung von Vermögensgegenständen

Problem: Nicht alle notwen­di­gen Vermö­gens­wer­te werden übertra­gen, was die Fortfüh­rung eines geson­dert geführ­ten Betriebs erschwert.

Lösung: Erstel­lung eines detail­lier­ten Verzeich­nis­ses aller zu übereig­nen­den Vermö­gens­ge­gen­stän­de und Überprü­fung durch beide Parteien.

2. Unzurei­chen­de Vorsteuerberichtigung

Problem: Fehler bei der Vorsteu­er­be­rich­ti­gung nach § 15a UStG können steuer­li­che Nachtei­le verursachen.

Lösung: Genau­es Erfas­sen der Vorsteu­er­be­trä­ge und profes­sio­nel­le steuer­li­che Beratung zur korrek­ten Berichtigung.

3. Verlet­zung von Geheimhaltungspflichten

Problem: Unauto­ri­sier­tes Offen­le­gen vertrau­li­cher Infor­ma­tio­nen kann recht­li­che Konse­quen­zen und Vertrau­ens­ver­lust bedeuten.

Lösung: Abschluss von Vertrau­lich­keits­ver­ein­ba­run­gen (NDAs) und streng kontrol­lier­ter Informationsfluss.

Umgang mit vertrau­li­chen Informationen

Der Schutz sensi­bler Daten ist während des gesam­ten Verkaufs­pro­zes­ses von höchs­ter Priori­tät. Vertrau­li­che Infor­ma­tio­nen sollten nur an berech­tig­te Perso­nen weiter­ge­ge­ben werden. Digita­le Daten­räu­me mit gesicher­ten Zugriffs­rech­ten helfen dabei, die Kontrol­le über geteil­te Dokumen­te zu behal­ten. Zudem stärken klare Kommu­ni­ka­ti­ons­richt­li­ni­en das Vertrau­en zwischen Veräu­ße­rer und poten­zi­el­len Erwerbern.

Mitar­bei­ter­kom­mu­ni­ka­ti­on und -bindung während des Verkaufsprozesses

Die Beleg­schaft ist ein wertvol­ler Bestand­teil des Unter­neh­mens. Unsicher­heit oder mangeln­de Infor­ma­ti­on können zu Unruhe und Kündi­gun­gen führen. Daher ist eine trans­pa­ren­te und einfühl­sa­me Kommu­ni­ka­ti­on entscheidend.

  • Frühzei­ti­ge Einbin­dung: Infor­mie­ren Sie Mitar­bei­ter zum geeig­ne­ten Zeitpunkt über die geplan­te Übereig­nung, um Gerüch­ten vorzubeugen.
  • Klarheit über Folgen: Erläu­tern Sie, welche Auswir­kun­gen die Geschäfts­ver­äu­ße­rung auf ihre Arbeits­ver­hält­nis­se hat und betonen Sie die Konti­nui­tät des geson­dert geführ­ten Betriebs.
  • Angebot von Gesprä­chen: Bieten Sie indivi­du­el­le Gesprä­che an, um auf Sorgen und Fragen einzugehen.

Vermei­dung von Steuerfallen

Steuer­li­che Fallstri­cke können erheb­li­che finan­zi­el­le Belas­tun­gen verur­sa­chen. Typische Proble­me umfas­sen die fehler­haf­te Anwen­dung von Steuer­be­frei­un­gen oder das Überse­hen von steuer­li­chen Verpflichtungen.

  • Profes­sio­nel­le Steuer­be­ra­tung: Engagie­ren Sie erfah­re­ne Steuer­ex­per­ten, die mit den Beson­der­hei­ten der GiG vertraut sind.
  • Aktuel­le Geset­zes­la­ge beach­ten: Halten Sie sich über Änderun­gen im Steuer­recht auf dem Laufen­den, um unerwar­te­te Folgen zu vermeiden.
  • Dokumen­ta­ti­on: Führen Sie eine lücken­lo­se Dokumen­ta­ti­on aller relevan­ten Trans­ak­tio­nen und Entschei­dun­gen, um bei Prüfun­gen trans­pa­rent agieren zu können.

Beson­de­re Fallkon­stel­la­tio­nen und ihre Herausforderungen

Nicht jede Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen folgt dem klassi­schen Muster. Es gibt eine Vielzahl von Sonder­fäl­len und indivi­du­el­len Konstel­la­tio­nen, die beson­de­re Heraus­for­de­run­gen mit sich bringen können.

Veräu­ße­rung von Unter­neh­mens­tei­len: Bei der Übertra­gung einzel­ner Geschäfts­be­rei­che ist die präzi­se Abgren­zung des zu veräu­ßern­den Teils von zentra­ler Bedeu­tung. Hier gilt es, den geson­dert geführ­ten Betrieb klar zu definie­ren und alle wesent­li­chen Betriebs­grund­la­gen zu identi­fi­zie­ren. Eine sorgfäl­ti­ge Analy­se und Dokumen­ta­ti­on der Verflech­tun­gen mit dem Gesamt­un­ter­neh­men ermög­licht eine saube­re Trennung und minimiert poten­zi­el­le Konflikte.

Geschäfts­ver­äu­ße­rung bei verschie­de­nen Unter­neh­mens­for­men: Jede Rechts­form bringt spezi­fi­sche Heraus­for­de­run­gen mit sich:

  • Kapital­ge­sell­schaf­ten: Bei der Veräu­ße­rung von GmbH-Antei­len oder Aktien sind die Regelun­gen des Teilein­künf­te­ver­fah­rens zu beach­ten. Auch die Behand­lung von Verlust­vor­trä­gen bedarf beson­de­rer Aufmerksamkeit.
  • Einzel­un­ter­neh­men: Hier ist beson­ders auf die persön­li­che steuer­li­che Situa­ti­on des Unter­neh­mers zu achten. Freibe­trä­ge und Steuer­ver­güns­ti­gun­gen können bei geschick­ter Gestal­tung optimal genutzt werden.
  • Perso­nen­ge­sell­schaf­ten: Die Übertra­gung von Gesell­schafts­an­tei­len erfor­dert eine sorgfäl­ti­ge Prüfung der gesell­schafts­ver­trag­li­chen Regelun­gen. Zudem sind die steuer­li­chen Auswir­kun­gen auf Gesell­schafts- und Gesell­schaf­ter­ebe­ne zu berücksichtigen.

Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Kontext der Unternehmensnachfolge

Die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen ist ein integra­ler Bestand­teil einer umfas­sen­den Unter­neh­mens­nach­fol­ge­pla­nung. Gerade für Famili­en­un­ter­neh­men und mittel­stän­di­sche Betrie­be, in denen das Unter­neh­men oft eng mit der persön­li­chen Identi­tät des Inhabers verknüpft ist, spielt die Wahl der richti­gen Nachfol­ge­re­ge­lung eine entschei­den­de Rolle.

Die Rolle der Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Nachfolgeprozess

Die GiG bietet eine Möglich­keit, das Lebens­werk an einen exter­nen Erwer­ber zu überge­ben und gleich­zei­tig den Fortbe­stand des Unter­neh­mens zu sichern. Sie ermög­licht einen klaren Schnitt und schafft finan­zi­el­le Sicher­heit für den bishe­ri­gen Inhaber. Zudem kann sie eine Chance für das Unter­neh­men sein, durch neue Impul­se und Ressour­cen weiter zu wachsen und sich erfolg­reich am Markt zu behaupten.

Vergleich verschie­de­ner Nachfolgeoptionen

Es gibt verschie­de­ne Möglich­kei­ten, die Unternehmens­nachfolge zu gestal­ten. Neben der GiG stehen unter anderem folgen­de Optio­nen zur Verfügung:

  • Inter­ne Nachfol­ge: Überga­be an Famili­en­mit­glie­der oder langjäh­ri­ge Mitar­bei­ter. Dies fördert die Konti­nui­tät und erhält die Unternehmenskultur.
  • Exter­ne Nachfol­ge: Verkauf an exter­ne Inves­to­ren oder Wettbe­wer­ber. Dies kann neue Impul­se bringen und den Unter­neh­mens­wert maximieren.
  • Manage­ment-Buy-Out (MBO): Übernah­me durch das bestehen­de Manage­ment­team. Die Führungs­kräf­te kennen das Unter­neh­men und können es nahtlos weiterführen.
  • Manage­ment-Buy-In (MBI): Exter­ne Manager erwer­ben das Unter­neh­men und bringen frische Exper­ti­se ein.

Ihre Beratung durch KERN - Zukunft für Lebenswerke

KERN - Zukunft für Lebens­wer­ke ist Ihr verläss­li­cher Partner für eine erfolg­rei­che Geschäfts­ver­äu­ße­rung. Mit langjäh­ri­ger Erfah­rung und echtem Exper­ten­wis­sen beglei­ten wir Sie durch jeden Schritt des Verkaufsprozesses.

Die Zusam­men­ar­beit mit KERN bietet Ihnen entschei­den­de Vorteile:

  • Erfah­rung und Exper­ten­wis­sen: Unsere Berater verfü­gen über umfang­rei­che Exper­ti­se in der Unternehmens­nachfolge und kennen die spezi­fi­schen Heraus­for­de­run­gen mittel­stän­di­scher Unternehmen.
  • Zugang zu einem breiten Käufer­netz­werk: Dank unseres Netzwerks haben wir Zugang zu einer Vielzahl quali­fi­zier­ter Inter­es­sen­ten. Wir verbin­den Sie mit seriö­sen Käufern, die zu Ihrem Unter­neh­men passen und dessen Wert schätzen.
  • Sicher­heit und Struk­tu­rie­rung des Verkaufs­pro­zes­ses: Wir sorgen für einen struk­tu­rier­ten Ablauf, der alle recht­li­chen und steuer­li­chen Anfor­de­run­gen erfüllt. Durch profes­sio­nel­le Planung und sorgfäl­ti­ge Durch­füh­rung minimie­ren wir Risiken und stellen sicher, dass Ihre Geschäfts­ver­äu­ße­rung reibungs­los verläuft.

Mit KERN profi­tie­ren Sie von einem Partner, der Ihr Lebens­werk versteht und wertschätzt.

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Fazit

Die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen ist für mittel­stän­di­sche Unter­neh­mer ein wirkungs­vol­les Instru­ment, um den Übergang ihres Lebens­werks in vertrau­ens­vol­le Hände zu gestal­ten. Sie verbin­det recht­li­che Klarheit mit steuer­li­chen Vortei­len und ermög­licht eine nahtlo­se Fortfüh­rung der wirtschaft­li­chen Tätigkeit.

Mit sorgfäl­ti­ger Vorbe­rei­tung, der Identi­fi­ka­ti­on poten­zi­el­ler Risiken und der profes­sio­nel­len Beglei­tung durch erfah­re­ne Exper­ten kann dieser komple­xe Prozess erfolg­reich gemeis­tert werden.

FAQ - Schnel­le Antwor­ten auf häufi­ge Fragen

Welche recht­li­chen Folgen hat eine Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen für bestehen­de Verträ­ge und Verbindlichkeiten?

Bei einer Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen gehen bestehen­de Verträ­ge und Verbind­lich­kei­ten in der Regel auf den Erwer­ber über. Dies bedeu­tet, dass der Erwer­ber in die Rechte und Pflich­ten des Veräu­ße­rers eintritt. Die Übereig­nung umfasst alle Bestand­tei­le des Betriebs, sodass die Konti­nui­tät gewahrt bleibt. Es ist jedoch ratsam, bestehen­de Verträ­ge zu prüfen und gegebe­nen­falls Zustim­mungs­er­for­der­nis­se zu klären.

Wie wird ein Grund­stück bei der Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen behandelt?

Grund­stü­cke, die zum Betriebs­ver­mö­gen gehören, werden im Rahmen der Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen entgelt­lich oder unent­gelt­lich übereig­net. Die Übertra­gung des Grund­stücks erfolgt gemein­sam mit den anderen Vermö­gens­wer­ten des Unter­neh­mens oder des geson­dert geführ­ten Betriebs. Dabei sind notari­el­le Beurkun­dungs­pflich­ten und mögli­che Grund­er­werb­steu­ern zu berücksichtigen.

Fällt bei der Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen Umsatz­steu­er an?

Nein, bei der Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen fällt gemäß § 1 Abs. 1a UStG keine Umsatz­steu­er an. Die Übertra­gung des Unter­neh­mens oder des geson­dert geführ­ten Betriebs ist von der Umsatz­steu­er befreit. Dies gilt sowohl für entgelt­li­che als auch für unent­gelt­li­che Übereignungen.

Muss der Erwer­ber das Unter­neh­men fortfüh­ren, um von der Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen zu profitieren?

Ja, der Erwer­ber muss die Absicht haben, die wirtschaft­li­che Tätig­keit des Unter­neh­mens fortzu­füh­ren. Die Fortfüh­rung ist eine wesent­li­che Voraus­set­zung, um die Vortei­le der Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen, insbe­son­de­re die Umsatz­steu­er­be­frei­ung, in Anspruch nehmen zu können. Eine sofor­ti­ge Einstel­lung der Geschäfts­tä­tig­keit würde diese Vortei­le gefährden.

Unter­schei­det sich eine Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen von einem regulä­ren Unternehmensverkauf?

Die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen ist eine spezi­el­le Form des Unter­neh­mens­ver­kaufs, bei der ein gesam­tes Unter­neh­men oder ein geson­dert geführ­ter Betrieb übertra­gen wird. Sie unter­schei­det sich durch die steuer­li­chen Begüns­ti­gun­gen, insbe­son­de­re die Umsatz­steu­er­be­frei­ung, und durch die Übertra­gung aller Vermö­gens­wer­te und Verbind­lich­kei­ten in einem Schritt. Ein regulä­rer Unter­nehmens­verkauf kann auch die Veräu­ße­rung einzel­ner Vermö­gens­ge­gen­stän­de umfas­sen und unter­liegt anderen steuer­li­chen Regelungen.

Welche steuer­li­chen Vortei­le bietet eine Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen?

Die Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Ganzen bietet mehre­re steuer­li­che Vorteile:

  • Umsatz­steu­er­be­frei­ung: Es fällt keine Umsatz­steu­er auf den Kaufpreis an, was die Trans­ak­ti­on finan­zi­ell erleichtert.
  • Vorsteu­er­be­rich­ti­gung: Es entfällt die Notwen­dig­keit einer Vorsteu­er­be­rich­ti­gung nach § 15a UStG, da der Erwer­ber in die steuer­li­chen Positio­nen des Veräu­ße­rers eintritt.
  • Steuerneu­tra­li­tät: Die Übertra­gung kann entgelt­lich oder unent­gelt­lich erfol­gen, ohne dass unmit­tel­ba­re Steuer­be­las­tun­gen entstehen.